-Brandklassen
-Löschtechnik
-BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöscher
-Lebensdauer
-Verordnungen und Gesetzliche Bestimmungen
-Prüfungen
Der Feuerlöscher
Brandklasse
A
Brände von festen,
glutbildenden Stoffen:
wie Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien, Autoreifen, ect.
Der Feuerlöscher
Brandklasse
B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen:
wie Benzin, Lacke,
Harze, Wachs, Teer, Kunststoffe,
Alkohole, ect.
Der Feuerlöscher
Brandklasse
C
Brände von Gasen:
wie Methan, Propan,
Stadtgas,
Wasserstoff, Acetylen, ect.
Der Feuerlöscher
Brandklasse
D
Brände von Metallen:
wie Aluminium, Magnesium,
Lithium, Natrium, Kalium,
ect. und deren Legierungen
Der Feuerlöscher
Brandklasse
F:
Brände von:
wie Speisefett und Speiseöl
Minimax Vorlage1 Brandklassen
Minimax Vorlage2 Löschtechnik
Minimax Vorlage3 BGR 133
Der Feuerlöscher
Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Feuerlöscher liegt je nach Geräteart zwischen 20 und 25 Jahren.
Daraus leiten sich Aussonderungsfristen ab, die nach Gerätearten unterschiedlich sind.
Der Feuerlöscher
Pulver-, Wasser-, Schaum
Dauerdrucklöscher
20 Jahre
Pulver-, Wasser-, Schaum
Aufladelöscher
25 Jahre
Kohlendioxidlöscher
25 Jahre
Der Feuerlöscher
Feuerlöscher sind auf Grund ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte,
die damit der europäischen Druckgeräterichtlinie und dem
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unterliegen. Weitere
Anforderungen ergeben sich aus Herstellungs- Zulassungsspezifikationen, die
auf Normen und gesetzliche Regelwerke beruhen.
Der Feuerlöscher
Hersteller von Produkten
unterliegen gemäß § 823 Abs. 1 BGB
einer
Verkehrssicherheitspflicht bzw. Regelwerke beruhen, einer Instruktionspflicht!
Betriebsanleitung
Lebensdauer (§ 5 Abs.1 GPSG)
Der Feuerlöscher
Feuerlöscher müssen spätestens
alle 24 Monate durch einen
ausgebildeten Sachkundigen gewartet und instand gehalten werden.
Der Feuerlöscher
Diese Anforderung ist in der DIN 14 406 Teil 4 genau definiert.
Die Norm schreibt dem Sachkundigen vor, Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten.
Der Feuerlöscher
Die BetrSichV fordert für die Prüfung sogenannte befähigte Person. Fachlich handelt es sich dabei um Sachkundige, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung
über die neuesten Regelungen der BetrSichv und der Druckgeräte- Richtlinie erhalten haben.
Der Feuerlöscher
Gemäß TRBS 1203 und
DIN 14 406 Teil 4
Unterliegt der Sachkundige und die befähigte Person bei ihrer
Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen!!!!
Der Feuerlöscher
Gemäß § 12 Abs. 3, 5 BetrSichV und §§ 15, 17 BetrSichV
ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person damit nicht nur berechtigt,
die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der
Lebensdauer sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen!!!
Der Feuerlöscher
Der Nutzer- Unternehmer muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung deren Funktionssicherheit sicher stellen.
Zugleich hat er die arbeitsrechtliche Pflicht zum Schutz seiner Mitarbeiter.
Der Feuerlöscher
Kurz gefasstes gesamt Fazit
Erteilt der Sachkundige oder die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung die
Prüfplakette bei einem überalerten Feuerlöscher, ist ein
persönliches Haftungsrisiko
die Folge.
Der Feuerlöscher
Neben einer zivilrechtlichen Haftung droht zusätzlich eine strafrechtliche Haftung, wenn überalterte Feuerlöscher beim
Einsatz versagen und es infolge dessen zu Sach- oder gar Personenschäden kommt.
Der Feuerlöscher
Betreiber bzw. Unternehmer müssen in ihrem Handeln sehr sorgfältig sein.
Fehlentscheidungen bringen gravierende Haftungsfolgen mit sich.
Um dies zu vermeiden, werden keine überalterte Feuerlöscher eingesetzt.
Der Feuerlöscher
Schlußwort
Der Name „Minimax" für den
Feuerlöscher entstammt einem
Preisausschreiben der Mitarbeiter:
ein Minimum an Gewicht, Preis,
und Aufwand- ein Maximum an
Einfachheit und
Leistungsfähigkeit.
Der Feuerlöscher
All dies ist dennoch nutzlos, wenn die bestehenden Regeln- Bestimmungen und Gesetzte nicht eingehalten werden!
Für die erbrachte Aufmerksamkeit vielen Dank-
Gott zur Ehr -
dem nächsten zur Ehr
Ausarbeitung und Gestaltung n. FW NRW Oberbrandmeister/ Ausbilder Rolf Quasinowski 01/2010