Freiwillige Feuerwehr Freiamt

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Aufgaben der Feuerwehr

 

Vorwort.

In diesem Abschnitt soll den interessierten Bürgern einen Einblick in das Feuerwehrwesen, in bzw. aus rechtlicher Sicht, geben werden. Was nun aber nicht bedeutet, dass man hier auf Paragraphen reiten möchte!!

Denn der Wandel der Zeit, hat ja auch schließlich in der Feuerwehr statt gefunden. Dieses bringt somit auch vieles mit sich, von dem der „Ottonormalverbraucher" doch recht wenig mitbekommt.

Die Technik und somit auch die damit erforderliche Ausbildung ist hier ein sehr wesentlicher Bestandteil. Der weitere und damit doch etwas „heiklere Teil", ist die „Verrechtlichung", für alles und jeden gibt es Gebote- Verbote- Vorschriften- Gesetze usw. genau wie in unserem Alltag auch.

Die Anforderungen an uns, in der Ausbildung und im Einsatz sind in der heutigen Zeit sehr anspruchsvoll, auch auf Grund der ganzen „Vorgaben" die ihre Berechtigung haben.

Zumal in der heutigen Zeit das Anspruchsdenken von jedem Einzelnen sehr gewachsen ist.

Dadurch ergibt sich auch, dass jeder Bürger nicht nur Pflichten sondern auch Rechte hat und das in sehr großen Umfang.

Ein doch ein weit verbreiteter Irrtum den man in der Bevölkerung immer wieder hört ist,

die Feuerwehr als Verein anzusehen. Wenn man in diesen „Verein" eintritt, kann man ganz nach Lust und Laune seine Aktivität gestalten.

 

Falsch ! !

 

Die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr hat nur eines Freiwillig, den Eintritt,

Dienst ist aber Pflicht !

Die Feuerwehr gehört zu den so genannte BOS das heißt, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Denn wer Sach- und Fachgerechte Hilfe erbringen möchte, kommt nicht umher sich nur einmal Ausbilden zu lassen und ab und zu einen Dienst zu besuchen. Nein hierzu ist eine geregelte Aus- und Weiterbildung steht's erforderlich. Wir Retten Löschen und Bergen, hiermit handelt es um Menschen Tiere und Sachwerte die man nicht einfach mit Geld ersetzten kann. Man darf aber auch eines nicht vergessen, unsere Arbeit findet immer dann statt, wenn mindestens eine Gefahr vorliegt. Somit hat jeder Feuerwehrmann bzw. Frau mindestens immer eine Gefahr zu bewältigen. Und wer sich nun in Gefahr begibt, muß sehr gut darauf vorbereitet sein.

 

Das Feuerwehrrecht ist Ländersache, jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerwehrgesetz. Zusätzlich gibt es noch eine Satzung in jeder Feuerwehr, mit dieser können zum Feuerwehrgesetz noch weitere Bestimmungen zu der einzelnen Feuerwehr ganz speziell getroffen werden.

Hinweis zum Feuerwehrgesetz, dieses ist in der Regel für jedermann über das Internet zugänglich. Für Baden- Württemberg über die Landesfeuerwehrschule in Bruchsal

http://www.lfs-bw.de/, ein Besuch auf dieser Seite lohnt sich immer!

Das Feuerwehrgesetz Baden- Württemberg hier nur in Kurzform, einzelne Paragraphen werden gemäß Auszug wieder gegeben.

in der Fassung vom 02. März 2010 (GBI. S. 333)

 

 

 

ERSTER TEIL/ Allgemeines

 

§1        Begriff der Feuerwehr

§2        Aufgaben der Feuerwehr

(1)   Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer ( Bränden ) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den

Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

 

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmte Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

 

(2)   Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie Feuersicherheitsdienstes.

 

(3)   Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

 

ZWEITER TEIL/ Aufgaben der Träger

§3            Aufgaben der Gemeinde

§4            Aufgaben der Landkreise

§5            Aufgaben des Landes

 

DRITTER TEIL/

1. Abschnitt Gemeindefeuerwehr

§6             Organisation der Gemeindefeuerwehr

§7             Angehörige der Gemeindefeuerwehr

§8             Leitung der Gemeindefeuerwehr

§9             Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

§10            Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

§11            Aufnahme der ehrenamtliche Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr

§12            Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr

§13            Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§14            Dienstpflichten

§15            Freistellung, Entgeltfortzahlung

§16            Entschädigung

§17            Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

§18            Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

 

2. Abschnitt Werkfeuerwehren

§19            Werkfeuerwehren

 

3. Abschnitt Landesfeuerwehrschule

§20     

 

4.Abschnitt Feuerwehrverbände

§21

 

VIERTER TEIL/ Aufsicht

§22            Aufsichtsbehörden

§23            Feuerwehrtechnische Beamte

§24            Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten

§25            Landesfeuerwehrbeirat

 

FÜNFTER TEIL/ Einsatz der Feuerwehren

§26            Überlandhilfe der Feuerwehren

§27            Leitung des Einsatzes

§28            Einsatz der Werkfeuerwehren

 

SECHSTER TEIL/ Hilfspflichten der Bevölkerung

§29            Gefahrenmeldung

§30            Persönliche Hilfeleistungspflicht

§31            Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

§32            Rechtsweg

 

SIEBTER TEIL/ Aufbringung der Mittel

§33            Feuerschutzsteuer

§34            Kostenersatz

 

ACHTER TEIL/ Schlussbestimmungen

§35            Verarbeitung personenbezogener Daten

§36            Einschränkung von Grundrechten

§37            Zuständigkeit anderer Behörden

§38            Ordnungswidrigkeiten

§39            Übergangsbestimmung

§40            Inkrafttreten